Ulmer Eisenbahnfreunde eV • Schmalspurbahn Amstetten-Oppingen
zur Durchführung von Dampfzugfahrten auf der Schmalspurbahn Amstetten-Oppingen, "Alb-Bähnle" gültig ab 1.5.2012
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Beförderungsbedingungen gilt für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren mit Dampfzügen auf der Schmalspurbahn der Ulmer Eisenbahnfreunde eV zwischen Amstetten und Oppingen.
2. Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen ab, das den Fahrgast befördert.
3. Die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen zur Durchführung von Dampfzugfahrten werden mit dem Einstieg in das Fahrzeug, dem Betreten der besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen sowie mit dem Betreten der Bahnanlagen Bestandteil des Beförderungsvertrags.
§ 2 Anspruch auf Beförderung
1. Anspruch auf Beförderung besteht soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der Eisenbahnverkehrsordnung eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der §§ 10 und 11 befördert.
2. Ein Anspruch auf Beförderung besteht, wenn die Beförderung mit fahrplanmäßig eingesetzten Fahrzeugen möglich ist und nicht durch Umstände verhindert wird, z.B. Streiks, Naturereignisse wie Straßenglätte, Schnee oder Überschwemmungen, welche das Verkehrsunternehmen oder dessen Beauftragter nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
1. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen, insbesondere
a. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder berauschender Mittel stehen,
b. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
c. Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.
2. Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Als Aufsichtsperson im Sinne dieses Absatzes gelten nur Personen im mindestens schulpflichtigen Alter.
3. Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Fahr- oder Aufsichtspersonal (in der Folge "Personal" genannt). Auf seine Aufforderung sind das Fahrzeug bzw. die Betriebsanlagen zu verlassen.
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
1. Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordert. Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgästen und anderen Personen ist insbesondere untersagt,
a. sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,
b. die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
c. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
d. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
e. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
f. die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege, zu beeinträchtigen,
g. in hierfür nicht besonders gekennzeichneten Fahrzeugen oder Abteilen zu rauchen
h. Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, Musikinstrumente oder lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen,
i. den besonderen Bahnkörper außerhalb der Übergänge zu betreten und zu überqueren,
j. Rad, Rollschuh, Inlineskate oder Roller (Scooter/Cityroller), ebenso Skate-, Snake- oder Kickboard im Bereich von Bahnhöfen, Haltestellen sowie in Fahrzeugen zu fahren,
k. sich über die Verbote des Einnehmens von Speisen und Getränken sowie der Benutzung von Mobiltelefonen – diese Verbote können von den einzelnen Verkehrsunternehmen oder deren Beauftragten getroffen werden – hinwegzusetzen,
l. zu betteln,
m. in den Fahrzeugen und auf der Betriebsanlage Waren, Dienstleistungen (auch unentgeltlich, z.B. musizieren) oder Sammlungen ohne Erlaubnis des Verkehrsunternehmens anzubieten bzw. durchzuführen.
3. Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten bzw. Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
4. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere zur Sicherheit der Kinder dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
5. Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1. bis 4., so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
6. Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat das Personal das Recht nach § 229 BGB bzw. § 127 Absatz 1 und 3 StPO, die Personalien festzustellen oder / und die Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.
7. Bei Verunreinigung von Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeugen wird ein Reinigungsentgelt von mindestens 20,00 €, bzw. nach Aufwand fällig. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
8. Beschwerden sind grundsätzlich – außer in Fällen des § 6 Absatz 7, des § 7 Absatz 2 und des § 8 Absatz 2 – nicht an das Fahrpersonal, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung an das Verkehrsunternehmen zu richten. Auf Verlangen des Fahrgastes hat das Personal Namen oder Dienstnummer bzw. die Wagennummer und die vorgesetzte Dienststelle anzugeben.
9. Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherheitseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 200,00 Euro zu zahlen, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass der Eisenbahn ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.
10. Nur mit Genehmigung des Verkehrsunternehmens dürfen in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren oder Zeitschriften angeboten oder Sammlungen durchgeführt werden.
Beschädigt ein Fahrgast schuldhaft Fahrzeuge oder Betriebsanlagen, hat er den so verursachten Schaden zu ersetzen.
§ 5 Zuweisung von Wagen und Plätzen.
1. Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen oder Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
2. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht.
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise, deren Verkauf und Entwertung
1. Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Hierfür werden Fahrausweise angeboten. Die Fahrausweise werden im Namen und für Rechnung der in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsunternehmen verkauft.
2. Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Personal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Der Fahrgast muss vom Antritt bis zur Beendigung der Fahrt im Besitz eines zur Fahrt gültigen Fahrausweises sein.
3. Kommt der Fahrgast seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
4. Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich anzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.
§ 7 Zahlungsmittel
1. Für den Verkauf von Fahrausweisen durch das Personal gilt folgendes: Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Personal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über € 10 zu wechseln und Eincentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Soweit das Personal Geldbeträge über € 10 nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Das Wechselgeld kann unter Vorlage der Quittung bei dem ausgebenden Verkehrsunternehmen abgeholt werden. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er das Fahrzeug zu verlassen.
2. Beanstandungen der ausgegebenen Fahrausweise, des Wechselgeldes oder der vom Personal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
3. Das Fahrgeld muss bar oder kann, falls die technischen Voraussetzungen gegeben sind, bargeldlos entrichtet werden. Eine Kombination beider Zahlungsmittel in einem Verkaufsvorgang ist nicht möglich.
§ 8 Erstattung von Beförderungsentgelt
Eine Erstattung von Fahrkarten des Dampfzugverkehrs ist gemäß 2.1.6 der Tarifbestimmungen ausgeschlossen.
§ 9 Beförderung von Sachen
1. Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht.
Die Mitnahme von Fahrrädern ist in Ziffer 2.1.7 der Tarifbestimmungen näher geregelt.
2. Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen. Insbesondere
a. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
b. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
c. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
3. Die Mitnahme von Rollstühlen von Behinderten und Kinderwagen für mitreisende Kinder richtet sich nach 2.1.8 der Tarifbestimmungen.
§ 10 Beförderung von Tieren
1. Für die Mitnahme von Tieren gilt § 9 Absatz 1 und 3 sinngemäß.
2. Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person und angeleint befördert. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Im Zweifel entscheidet das Fahr- bzw. Begleitpersonal über die Maulkorbpflicht und die Mitnahme von Hunden.
Darüber hinaus dürfen größere Hunde angeleint mitgenommen werden, wenn nach der Beurteilung des Fahr- bzw. Begleitpersonals genügend Platz vorhanden ist.
Die Mitnahme von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde im Sinne der Polizeiverordnung über das Halten von gefährlichen Hunden – Kampfhundeverordnung) ist im Dampfzug ausgeschlossen.
3. Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
4. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
§ 11 Fundsachen
1. Fundsachen sind gem. § 978 ff BGB unverzüglich beim Personal abzuliefern. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Personal ist zulässig, wenn sich der Betroffene zweifelsfrei als der Verlierer ausweist. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmens oder das örtliche Fundbüro zurückgegeben, in dessen Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeugen die Sache gefunden wurde und zwar gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. Der Verlierer hat zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Fall seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen.
2. Die Aufbewahrungs- und Verwaltungsgebühr für Fundsachen ist in der Entgelttabelle aufgeführt. Sie beträgt neben etwaiger Barauslagen bei Bargeld 3 % des Wertes, mindestens jedoch € 0,50. Geringwertige Fundsachen bis zu einem Wert von € 2,50 können dem Verlierer unentgeltlich zurück gegeben werden.
Bei nicht von den Verkehrsunternehmen betriebenen Fundbüros gelten die dort festgelegten Aufbewahrungsfristen und Entgelte.
§ 12 Haftung
1. Im Schienenverkehr haftet das Verkehrsunternehmen bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit dem Verkehrsunternehmen kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet es nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
2. Das beteiligte Verkehrsunternehmen haftet für alle übrigen Pflichtverletzungen nur, wenn ein Schaden durch das Verkehrsunternehmen, eines seiner gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
3. Die Haftung wegen Verspätungen und wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche das Verkehrsunternehmen aus Pflichtverletzungen im Schienenverkehr ausgeschlossen.
§ 13 Verjährung
Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 14 Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Arbeitskämpfe, (mit Ausnahme von Aussperrungen durch das Verkehrsunternehmen, mit dem der Kunde den Beförderungsvertrag geschlossen hat), höhere Gewalt, Fahrtausfälle, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keinen Ersatzanspruch und keine Erstattung eines für diesen Zeitraum entrichteten Beförderungsentgeltes, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
Die Verkehrsunternehmen haften nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan oder falsche Auskünfte, es sei denn, dass eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkehrsunternehmens oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkehrsunternehmens vorliegt.
§ 15 Genehmigung und Inkrafttreten
Vorstehende Beförderungsbedingungen wurden von der Tarifaufsichtsbehörden dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg genehmigt. Sie treten am 1.Mai 2012 in Kraft.